Electrolux EU 0561 C Bedienungsanleitung Seite 7

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Vol. 1, N° 2, Summer 1994 EC COMPETITION POLICY NEWSLETTER PAGE 7
Wettbewerbsbehörde gehen davon aus, daß ein auf
Wettbewerbssachen beschränktes Europäisches Kartellamt
dem Wettbewerbsprinzip vermutlich stärker verpflichtet wäre
als das allgemein zuständige politische Kollegialorgan
Kommission. Ob diese Annahme zutrifft, ist keineswegs
sicher.
Ein unabhängiges Europäisches Kartellamt wäre eine Art
politisches Waisenkind. Seine Entscheidungen mögen in
Mitgliedstaaten, deren öffentliche Meinung dem
Wettbewerbsprinzip weniger verpflichtet sind als die der
Bundesrepublik, auf heftigen Widerstand stoßen. Rein
sachbezogene, unpolitische Entscheidungen mögen nicht als
Vorteil, sondern als Nachteil wahrgenommen werden. So
zum Beispiel, daß die Wettbewerbspolitik aus dem
Zusammenhang mit anderen Politiken herausgelöst und
verselbständigt wird. Wenn dies die Akzeptanz der
Kartellamtsentscheidungen verringern sollte, besteht die
Gefahr der Anpassung der unabhängigen Behörde an ihre
Umwelt: Die Entschlossenheit des Kartellamts zu mutigen
Entscheidungen mag sinken. Damit wäre der
Wettbewerbspolitik und dem Wettbewerbsprinzip ein
schlechter Dienst erwiesen, insbesondere in einer Phase, in
der die Erstreckung des Wettbewerbsrechts auf bisher
unerschlossene Bereiche (wie Luft- und Seeverkehr,
Telekommunikation, Post, Elektrizität und Gas, Banken und
Versicherungen) politische Courage erfordert.
Ebenso wichtig wie die Auswirkungen auf die neu zu
schaffende erstinstanzliche Kartellbehörde sind die
voraussichtlichen Folgen der Verselbständigung auf die
bestehende Struktur der Kommission. Denn nur ein kleiner
Teil der unter Wettbewerbsgesichtspunkten relevanten
Zuständigkeiten der Kommission wird auf das Europäische
Kartellamt verlagert werden.
Für die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf das Verhalten
der Mitgliedstaaten ist die Generaldirektion IV bekanntlich
weitgehend federführend. Auf die anderen Tätigkeiten der
Kommission wirkt sie genauso wie jede andere mitbeteiligte
Generaldirektion ein. Selbst wenn die Generaldirektion IV
nach der Schaffung eines Europäischen Kartellamts für die
verbleibenden Aufgaben im Wettbewerbsbereich im engeren
Sinne (Beihilfen- und Monopolkontrolle, Beschwerden gegen
das Kartellamt) erhalten bliebe, so wäre sie vermutlich
dennoch im Vergleich zu heute erheblich geschwächt. Auf die
wettbewerbliche Ausrichtung der Kommissionsaktivitäten im
allgemeinen hätte dies negative Auswirkungen, jedenfalls
solange, bis eine andere Generaldirektion zum
Wettbewerbsgewissen der Kommission geworden wäre.
Die Befürworter einer unabhängigen europäischen
Wettbewerbsbehörde werden diesen Preis vermutlich nicht
gerne zahlen wollen. Sie werden aber voraussichtlich darauf
hinweisen, daß mit der Verselbständigung der Einfluß der
anderen Generaldirektionen auf die Generaldirektion IV
zurückgedrängt werden würde. Die deutschen Kritiker der
gegenwärtigen Entscheidungsstruktur in Wettbewerbssachen
haben in dieser Beteiligung eine Gefahr für eine rein
wettbewerbsorientierte Fusionskontrolle gesehen.
So verständlich diese Befürchtung ursprünglich gewesen sein
mag, so unbegründet ist sie heute. Die Einschaltung anderer
Generaldirektionen in den Prozeß der
Entscheidungsvorbereitung hat sich als eine nützliche
Herausforderung an die GD IV herausgestellt, ihre Entwürfe
überzeugend zu begründen. Die Konkurrenz der Argumente
hat die GD IV nicht geschwächt, sondern gestärkt.
3. Chancen zur Einrichtung einer effizienten
unabhängigen Wett-bewerbsbehörde?
Diese Überlegungen über die Stellung der Generaldirektion
IV im Kreis der Kommissionsdienststellen leitet zur letzten
Problem-Gruppe über, die um die Frage kreisen, ob es
gelingen wird, eine effiziente
unabhängige europäische
Wettbewerbsbehörde zu schaffen.
Ein Europäisches Kartellamt wird als Kollegialorgan
konzipiert weden müssen. Alle Mitgliedstaaten werden im
Kollegialorgan vertreten sein wollen. Letztlich wird es um
die Frage gehen, ob und inwieweit es gelingt,
Entscheidungen einem oder mehreren kleineren Gremien
zuzuweisen. Die Organisation der Gerichte in Luxemburg
kann dabei als Vorbild herangezogen werden. Es ist aber mit
dem Argument zu rechnen, daß Verwaltungsentscheidungen
in Wettbewerbssachen wegen der unerläßlichen Ermessens-
und Beurteilungsspielräume etwas anderes als Urteile im
gerichtlichen Verfahren sind. Der Verzicht auf die
Mitwirkung eines "Vertreters" jeden einzelnen
Mitgliedstaates wird daher schwerer durchzusetzen sein als
beim Gericht erster Instanz und beim Gerichtshof. Er ist aber
im Interesse der Effizienz des Entscheidungsprozesses
unverzichtbar.
Problematisch ist auch die Qualität der personellen
Erstausstattung und ihre Entwicklung in der Zukunft. Die
Bedeutung des Kartellamts wird zu einem argen Gerangel
um einflußreiche Positionen führen. Das Lebensgesetz jeder
internationalen Behöde, nämlich der Nationalitätenproporz,
wird dieses Gerangel verschärfen. Die Qualität des Personals
wird darunter leiden. Veränderungen in der Besetzung, die
schon in einer großen Administration wie der Kommission
schwierig sind, werden in einer kleinen, unabhängigen
Behörde noch schwieriger werden. Hinzukommt die Gefahr
der Abschottung. Mit anderen Worten: Es besteht ein
erhebliches Risiko, daß die internen Strukturen des
Kartellamts erheblich starrer sein werden als die der
Generaldirekton IV. Dies ist kein gutes Omen für eine
ohnehin mit erheblichen Kosten und Gefahren verbundene
Ausgründung.
V. Andere Reformvorschläge
Bedeutet all dies, daß man es beim status quo belassen soll?
Oder gibt es Mittel und Wege, den gegenwärtigen
Entscheidungsprozeß zu verbessern, ohne die genannten
Nachteile und Risiken in Kauf zu nehmen?
1. Veröffentlichung der Entscheidungsentwürfe der
Generaldirektion IV?
Aus Kreisen des Bundeskartellamts, des
Bundeswirtschaftsministeriums und der Wissenschaft ist
empfohlen worden, die Vorlagen der Generaldirektion IV an
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